Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen426 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/41#abs-1 (1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/41#abs-2 (2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

§ 40 § 42