§ 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/41#abs-1 (1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/41#abs-2 (2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.
Wird zitiert von 499 Entscheidungen zu § 41 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 01.09.2025 – 5 K 1145/19 U
- BFH, 02.04.1982 – VI R 34/79Zitiert von 11
- BFH, 26.03.1991 – VIII R 55/86Betriebsveräußerung: Auswirkung des nachträglichen Ausfalls der Kaufpreisforderung auf den Veräußerungsgewinn Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BFH, 26.03.1991 – VIII R 315/84Einkommensteuer: Rückwirkende Minderung des Veräußerungsgewinns bei späterer Inanspruchnahme des Betriebsveräußerers aus einer Grundschuld für eine übernommene Betriebsschuld Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- FG Köln, 31.10.2024 – 11 K 1197/13
- FG Münster, 08.02.2008 – 11 K 500/05 EZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.04.2026 – 1 StR 557/25Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
- FG Münster, 04.12.2025 – 10 K 2377/22 K,G,F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.