§ 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 426
Nach Gewicht
- FG Münster, 01.09.2025 – 5 K 1145/19 U
- BFH, 26.03.1991 – VIII R 55/86Zitiert von 16
- BFH, 26.03.1991 – VIII R 315/84Zitiert von 17
- FG Köln, 31.10.2024 – 11 K 1197/13
- FG Münster, 08.02.2008 – 11 K 500/05 EZitiert von 2
- BVerfG, 26.06.2008 – 2 BvR 2067/07Zitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.04.2026 – 1 StR 557/25Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
- FG Münster, 04.12.2025 – 10 K 2377/22 K,G,F
426 Entscheidungen zu § 41 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/41#abs-1 (1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/41#abs-2 (2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.